1. Geltung / Allgemeines

1.1          Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Verträge über Produkte (nachfolgend auch „Kaufgegenstand“) einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die die QUANTRON als Verkäufer abgibt bzw. abschließt.

1.2          Für die Angebote von QUANTRON sowie alle von QUANTRON geschlossenen Kaufverträge über Produkte gelten ausschließlich diese AGB. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Einzelfall erfolgen müsste. Mit dem Vertragsschluss gelten diese AGB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Bestandteil, wenn QUANTRON diesen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

1.3          Diese AGB gelten auch dann, wenn QUANTRON in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung eines Produkts an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.4          Diese AGB gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB oder Unternehmern (§ 14 BGB).

1.5          Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Käufer haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von QUANTRON maßgebend.

 

2. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

2.1          Angebote von QUANTRON sind stets freibleibend sofern im Einzelfall nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2          Sämtliche Angebote von QUANTRON beziehen sich nur auf Verkäufe und Lieferungen an Käufer für eine zivile Nutzung. Der Käufer wird QUANTRON gesondert darauf aufmerksam machen, wenn und soweit seine Anfragen Verkäufe und Lieferungen für den militärischen Bereich betreffen.

2.3          QUANTRON kann für verbindliche Angebote eine Frist zur Annahme des Angebots setzen, nach deren Ablauf QUANTRON nicht mehr an das verbindliche Angebot gebunden ist. Setzt QUANTRON keine Frist, so ist QUANTRON an verbindliche Angebote nur gebunden, wenn der Käufer das Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Angebots beim Käufer schriftlich annimmt.

2.4          Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn QUANTRON die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Käufer ist an eine Bestellung 6 Wochen, bei Produkten, die bei QUANTRON vorhanden sind, 2 Wochen gebunden. QUANTRON ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn QUANTRON die Bestellung nicht annimmt.

 

3. Preise, Zahlung

3.1          Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, gilt stets der gültige Listenpreis am Tag der Bestellung. Wurde eine unverbindliche oder verbindliche Lieferfrist vereinbart, so gilt als Höchstpreis der Listenpreis am Tag des vereinbarten Liefertermins sofern die Lieferung erst danach ausgeführt wird.

3.2          Alle Preise von QUANTRON verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3          Die Preise für den Kaufgegenstand verstehen sich ex works QUANTRON (Incoterms 2020), soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Kosten, die dadurch entstehen, dass QUANTRON den Kaufgegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort liefert (z.B. Überführungskosten, Zoll, Versicherung) trägt der Käufer.

3.4          Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen, sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

3.5          Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist QUANTRON befugt, alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.6          QUANTRON behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

3.7          Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Lieferung und Lieferverzug

4.1          Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und sind erfüllt, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Werk von QUANTRON verlassen hat oder QUANTRON die Übergabebereitschaft dem Käufer mitgeteilt hat.

4.2          Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist QUANTRON zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt QUANTRON in Verzug.

4.3          Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, kommt QUANTRON bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

4.4          Soweit die Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins auf einer Änderung oder Erweiterung des Auftragsumfangs nach Festlegung der Lieferfrist oder des Liefertermins beruht, verlieren die Liefertermine und Lieferfristen ihre Wirksamkeit. QUANTRON wird in diesem Fall neue Liefertermine und Lieferfristen festlegen.

4.5          Fristen beginnen frühestens mit der Bezahlung vereinbarter oder zu erbringender Anzahlungen oder Abschlagszahlungen durch den Kunden.

4.6          Bei höherer Gewalt bei QUANTRON oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die QUANTRON ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, höchstens aber um insgesamt 4 Monate. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von QUANTRON zu vertreten, wenn diese während eines Verzuges eintreten. Dauert die Behinderung länger als 4 Monate sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4.7          Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, soweit sich QUANTRON aus Gründen, die QUANTRON zu vertreten hat, in Lieferverzug befindet, der Käufer nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zur Lieferung gesetzt hat, und QUANTRON nicht innerhalb der Frist die Leistung erbringt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand das Werk von QUANTRON verlassen hat oder dem Käufer die Übergabebereitschaft mitgeteilt wurde. Die Fristsetzung durch den Käufer hat schriftlich zu erfolgen.

4.8          Verzugsschäden werden nach Maßgabe der Ziffer 8 ersetzt.

4.9          Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von QUANTRON für den Käufer zumutbar sind. Sofern QUANTRON oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

4.10       Vorstehende Ziffer 4.9 findet auf den Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen keine Anwendung.

 

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1          Die Lieferung erfolgt ex works QUANTRON (Incoterms 2020). Der Käufer regelt die Verladung, die Fracht und die Versicherung der Produkte vom Werk von QUANTRON zum Käufer. Eine Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt nur auf Wunsch des Käufers. Die dafür erforderlichen Kosten trägt der Käufer.

5.2          Gefahrübergang tritt bei Übergabe an den Käufer oder einer vom Käufer zur Abholung bestimmten Person im Werk von QUANTRON ein. Liefert QUANTRON an einen anderen Ort, tritt Gefahrübergabe in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kaufgegenstand der zur Überführung bestimmten Person übergeben wurde. Wurde der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geliefert, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung auf offensichtliche Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend der Bedingungen des Transporteurs/Überführenden in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und uns am Tag des Empfangs des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 438 HGB. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand hinsichtlich etwaiger Transportmängel oder Transportbeschädigungen als genehmigt. Der Käufer hat stets die erforderlichen  Formalitäten gegenüber dem Transporteur/Überführenden wahrzunehmen.

5.3          Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung der Übergabebereitschaft im Werk von QUANTRON abzuholen oder einen Ort für die Überführung zu benennen. Unterlässt er dies, oder lehnt er die Annahme des Kaufgegenstandes ab, so kommt er in Annahmeverzug. QUANTRON ist berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von einer Woche. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist QUANTRON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. QUANTRON ist ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

6.1          Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von QUANTRON aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von QUANTRON. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz eines etwaigen Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. eines vergleichbaren Dokumentes nach ausländischem Recht QUANTRON zu.

6.2          Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der QUANTRON zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von QUANTRON gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an QUANTRON ab; QUANTRON nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

6.3          Veräußert der Käufer die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen QUANTRON und dem Käufer vereinbarten Preis zzgl. einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.

6.4          Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an QUANTRON abgetretenen Forderungen treuhänderisch für QUANTRON im eigenen Namen einzuziehen. QUANTRON kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber QUANTRON in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist QUANTRON berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

6.5          Der Käufer wird QUANTRON jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an QUANTRON abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen QUANTRON anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von QUANTRON hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.

6.6          Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von QUANTRON um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6.7          Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber QUANTRON in Verzug und tritt QUANTRON vom Vertrag zurück, so kann QUANTRON unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer QUANTRON oder dem Beauftragten von QUANTRON sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

6.8          Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Käufer alles tun, um QUANTRON unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.

6.9          Auf Verlangen von QUANTRON ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, QUANTRON den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an QUANTRON abzutreten.

 

7. Mängel, Gewährleistung

7.1          Ansprüche des Käufers wegen Mängeln des Kaufgegenstandes sowie sonstiger Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

7.2          Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes verjähren in einem Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern es sich nicht um einen gebrauchten Kaufgegenstand handelt.

7.3          Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels eines gebrauchten Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Die nachfolgenden Ziffern 7.4 bis 7.8 und 7.10 finden keine Anwendung, Ziffer 7.9 bleibt unberührt.

7.4          Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe bzw. Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, der bei der Untersuchung erkennbar ist (offensichtlicher Mangel), so hat er diesen innerhalb von sieben Tagen QUANTRON anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt der Kaufgegenstand als mangelfrei genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, so ist dieser QUANTRON innerhalb von sieben Tagen ab Feststellung des Mangels anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, verliert er seine Mängelansprüche bezogen auf diesen Mangel. Die Regelungen in Ziffer 5.2 bleiben unberührt.

7.5          Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer nach Wahl von QUANTRON ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

7.6          Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu einer Werkstatt von QUANTRON oder einem anderen, von QUANTRON für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb, zum Zwecke der Nacherfüllung zu bringen.

7.7          Beträgt die Entfernung zwischen dem Standpunkt des Kaufgegenstandes und einer Werkstatt von QUANTRON bzw. des für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes mehr als 200 km, so ist der Käufer berechtigt, die Mängelbeseitigung des Kaufgegenstandes an einer, dem Kaufgegenstand näher gelegenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Auswahl der Fachwerkstatt bedarf der Zustimmung von QUANTRON. Wird die Mängelbeseitigung bei einer nicht zu QUANTRON gehörigen Werkstatt durchgeführt, hat der Käufer in den Auftrag aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt und ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Die Zustimmung von QUANTRON zur Mängelbeseitigung durch eine Fachwerkstatt, die nicht zu einem Servicebetrieb von QUANTRON zählt, beinhaltet kein Anerkenntnis eines Mangels oder einer Pflicht zur Mängelbeseitigung.

Bei unbegründeter Mangelanzeige trägt der Käufer alle QUANTRON durch die Überprüfung der Mangelbehauptung entstandenen Kosten.

7.8          Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand vom Käufer nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten (z.B. nicht von QUANTRON stammenden oder nicht der Betriebsanleitung entsprechenden) Teilen verbunden wird oder solche eingebaut werden. Ferner ist die Gewährleistung bei bestimmungsgemäßem Verschleiß und bei Fehlern bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Fehlbedienung und nachlässige Behandlung ausgeschlossen, insbesondere, wenn der Käufer die Betriebs- und Wartungsanweisungen von QUANTRON nicht befolgt.

7.9          Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QUANTRON oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QUANTRON beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QUANTRON, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QUANTRON beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist oder bei Ansprüchen aus Produkthaftung.

7.10       Durch einen Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

8. Schadensersatz, Haftung

8.1          Jegliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand und dessen Lieferung entstehen, sind ausgeschlossen soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. QUANTRON haftet insbesondere nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Änderung, Benutzung oder Behandlung des Kaufgegenstandes.

8.2          Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Schadensersatzansprüche des Käufers QUANTRON gegenüber, die auf Dritten gegenüber dem Käufer zustehenden Vertragsstrafeansprüchen zurückgehen, sind für QUANTRON in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn.

8.3          Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet QUANTRON nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

8.4          Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch QUANTRON. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

8.5          Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QUANTRON oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QUANTRON beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QUANTRON oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QUANTRON beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist oder bei Ansprüchen aus Produkthaftung.

 

9. Datenschutz

Der Käufer wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass QUANTRON Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Käufer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zu Marketingzwecken bearbeitet.

 

10. Urheberrechtsvorbehalt, Vertraulichkeit

10.1       Der Käufer ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse von QUANTRON, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit QUANTRON oder Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften von QUANTRON bekannt werden, stets – auch im Zweifelsfall – als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

10.2       An allen Unterlagen (z.B. Handbücher, Modelle, Konstruktionen) sowie an vertraulichen Konzepten und Ideen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, behält sich QUANTRON alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die in Satz 1 genannten Unterlagen, Konzepte und Ideen dürfen ohne vorherige Zustimmung von QUANTRON Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Weiter sind die Unterlagen auf Verlangen von QUANTRON an diese jederzeit vollständig zurückzugeben, soweit der Käufer die Unterlagen nicht zur Vertragserfüllung oder Benutzung der Produkte benötigt. Spätestens bei Nichterteilung des Auftrags oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Käufer die vollständigen Unterlagen unaufgefordert an QUANTRON zurückzugeben, soweit er die Unterlagen nicht zur Benutzung der Produkte benötigt. Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Unterlagen, Konzepten und Ideen in Kontakt kommen, sind vom Käufer entsprechend zu verpflichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen ist ausgeschlossen.

 

11. Gerichtsort, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1       Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.

11.2       Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Augsburg.

11.3       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten,  wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. QUANTRON ist jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

11.4       Dieser Gerichtsstand gilt auch für länderübergreifende Streitigkeiten als vereinbart, Art. 23 EUGVVO.

11.5       Die Geschäftsbeziehungen zwischen QUANTRON und dem Käufer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN- Kaufrechtes (CISG).

11.6       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber QUANTRON abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.7       Hinweise auf die gesetzlichen Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

11.8       Soweit eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen  unwirksam sind berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine Klausel als vereinbart gilt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.

 

Zusätzliche Bedingungen zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), UK-GDPR, DSG (Schweiz), CCPA/CPRA und zur Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen

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